des Rahmens von § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif anzusetzen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren erscheint eine Parteientschädigung für die Vertretung der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Höhe von Fr. 4'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Strassenverkehrsamt ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diese Parteikosten zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 4. Juni 2024 aufgehoben.