2.3. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass im vorliegenden Verfahren keine Verhandlung stattgefunden hat, der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin als durchschnittlich sowie die Komplexität als leicht überdurchschnittlich zu beurteilen sind, der Rechtsvertreter zwei zusätzliche Rechtsschriften eingereicht hat und die Bedeutung des Falles für die Beschwerdeführerin – insbesondere auch mit Blick auf mögliche ähnlich gelagerte Auskunftsgesuche in der Zukunft – mindestens als mittelgradig eingestuft werden kann, rechtfertigt sich gesamthaft betrachtet, die Parteientschädigung etwas höher als im unteren Bereich