2. 2.1. Gemäss § 32 Abs. 2 VRPG werden im Beschwerdeverfahren auch die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Die Behörden werden in dieser Hinsicht nicht privilegiert, sondern den übrigen Parteien gleichgestellt (vgl. Aargauische Ge- richts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 278 f.). Nachdem die Beschwerdeführerin vollständig obsiegt, hat ihr das Strassenverkehrsamt die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen.