III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt; den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführerin obsiegt vollumfänglich. Dem Strassenverkehrsamt ist vorzuwerfen, angesichts der begangenen Ermessensunterschreitung qualifiziert falsch entschieden zu haben. Entsprechend hat das Strassenverkehrsamt die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen.