4. Zusammenfassend verfügt die Beschwerdeführerin über ein hinreichendes Interesse an der Bekanntgabe der fraglichen Halterdaten, wobei dem Strassenverkehrsamt eine rechtswidrige Unterschreitung seines Ermessens vorzuwerfen ist. Folglich ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Strassenverkehrsamt anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Halterdaten des Kontrollschildes AG aaa umgehend bekannt zu geben. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob das Strassenverkehrsamt – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – die Begründungspflicht und damit deren rechtliches Gehör verletzt hat.