Bei einer derartig schematisierenden Vorgehensweise verzichtet die Vorinstanz von vornherein auf die Ermessensausübung, was einer Ermessensunterschreitung gleichkommt und eine Rechtsverletzung darstellt (vgl. BGE 135 IV 139, Erw. 2.4.2; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, - 16 - Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 594 und 596; HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 439 f.).