In Fällen wie dem vorliegenden steht bei gesperrten Halterdaten jedoch immer das Interesse der fahrzeughaltenden Person an der Geheimhaltung ihrer Daten dem Auskunftsinteresse des Gesuchstellers gegenüber. Die Begründung der Vorinstanz läuft darauf hinaus, dass die Interessenabwägung bei bestehender Datensperre ohne nähere Prüfung stets zugunsten der Halterin oder des Halters ausfällt und eine Halterauskunft regelmässig verweigert wird. Bei einer derartig schematisierenden Vorgehensweise verzichtet die Vorinstanz von vornherein auf die Ermessensausübung, was einer Ermessensunterschreitung gleichkommt und eine Rechtsverletzung darstellt (vgl. BGE 135 IV 139, Erw.