Vorliegend bestehen jedoch keine Zweifel am Vorliegen eines hinreichenden Interesses auf Seiten der Beschwerdeführerin. Einer Bekanntgabe der Halterdaten steht folglich kein überwiegendes privates Interesse entgegen, weshalb dem entsprechenden Gesuch der Beschwerdeführerin stattzugeben und der angefochtene Entscheid folglich aufzuheben ist.