IDAG bekannt zu geben, wenn die um Auskunft ersuchende Person glaubhaft macht, dass sie andernfalls an der Durchsetzung von Rechtsansprüchen gehindert wird. Das gilt auch dann, wenn die betroffene Person eine Datensperre errichtet hat. Zudem ist nur bei Zweifeln an der Berechtigung des Gesuchstellers erforderlich, der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (vgl. Leitfaden für öffentliche Organe der Beauftragten für Öffentlichkeit und Datenschutz zum Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz nach dem IDAG, 2023, S. 30). Vorliegend bestehen jedoch keine Zweifel am Vorliegen eines hinreichenden Interesses auf Seiten der Beschwerdeführerin.