letztere haben aber ergänzenden Charakter (asa-Richtlinie, Ziff. 2). Nachdem ein hinreichendes Interesse der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 89g Abs. 3 lit. c SVG besteht, kann offenbleiben, ob sie auch gestützt auf das kantonale Datenschutzgesetz Anspruch auf Bekanntgabe der Halterdaten hätte. Die bundesrechtliche Bestimmung geht vor und dürfte ohnehin nicht durch eine gegebenenfalls strengere kantonalrechtliche Bestimmung ausgehebelt werden. Abgesehen davon sind die notwendigen Daten auch gemäss § 15 Abs. 1 lit. c IDAG bekannt zu geben, wenn die um Auskunft ersuchende Person glaubhaft macht, dass sie andernfalls an der Durchsetzung von Rechtsansprüchen gehindert wird.