Ferner hat die Vorinstanz auch nicht berücksichtigt, dass es im Interesse der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters liegen könnte, keinem strafrechtlichen Vorwurf, sondern nur einer zivilrechtlichen Verantwortlichkeit ausgesetzt zu sein. Das Interesse der fahrzeughaltenden Person ist vor diesem Hintergrund nicht als schwer, geschweige denn als überwiegend, zu qualifizieren. Im Übrigen wäre dieses Interesse, wie die Beschwerdeführerin zu Recht konstatiert, von vornherein nicht schützenswert, wenn sich die fahrzeughaltende Person auf die Geheimhaltung ihrer Daten berufen würde, nur um sich ihrer zivilrechtlichen Verantwortlichkeit zu entziehen.