sowie das private Interesse der Beschwerdeführerin auf Bekanntgabe der Halterdaten und damit ihr Interesse an der Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche ins Gewicht. Diese Interessen, welche die Vorinstanz zum Teil gar nicht erst in Betracht gezogen hat, sind insgesamt nicht minder gewichtig als das öffentliche und private Interesse am Datenschutz. Ferner hat die Vorinstanz auch nicht berücksichtigt, dass es im Interesse der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters liegen könnte, keinem strafrechtlichen Vorwurf, sondern nur einer zivilrechtlichen Verantwortlichkeit ausgesetzt zu sein.