Allerdings ist zu beachten, dass die Bestimmung in Art. 89g Abs. 3 lit. c SVG, welche eine genügende gesetzliche Grundlage zur Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung darstellt, diese Interessen selbst relativiert, indem sie "hinreichende" Interessen genügen lässt. Daran vermag auch die bestehende Datensperre nichts zu ändern, zumal diese in Art. 89g Abs. 3 lit. c SVG in Bezug auf Namen und Adresse der Fahrzeughalter gerade vorausgesetzt ist, ansonsten könnten diese Daten ohne Weiteres über den elektronischen Autoindex ( unter Services/Bürgerinnen und Bürger/Abfrage von Halterdaten/Aargau, zuletzt besucht am 14. Januar 2025) abgerufen werden.