Nach dem Gesagten verfügt die Beschwerdeführerin im Hinblick auf das von ihr angestrebte Zivilverfahren klarerweise über ein hinreichendes Interesse an der Bekanntgabe der Halterdaten. Dieses hat sie mittels ihres schriftlichen Gesuchs (inkl. Beilagen) ausreichend dargetan; auch die formellen Anforderungen sind ohne Weiteres erfüllt.