Wie es sich damit konkret verhält, ist hier nicht zu prüfen; die Beurteilung, ob ein Vertrag über die Nutzung eines Fahrzeugabstellplatzes zustande gekommen ist, obliegt dem sachlich zuständigen Gericht. Vorliegend ist einzig entscheidend, ob eine Streitsache glaubhaft gemacht ist bzw. ob die fraglichen Daten im Hinblick auf ein Verfahren herausverlangt werden, was hier der Fall ist. Im Übrigen kämen auch noch andere zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen in Frage, welche die Beschwerdeführerin allenfalls auf dem Zivilweg geltend machen könnte, etwa eine Schadenersatzklage aus Besitzesstörung gemäss Art. 928 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art.