Dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Person, welche ihr Fahrzeug auf dem gebührenpflichtigen Parkplatz der Beschwerdeführerin abgestellt hat, ein Vertrag zustande gekommen sein könnte, ist angesichts der von ihr eingereichten Unterlagen zumindest wahrscheinlich und damit glaubhaft. Dafür spricht auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die in ähnlichen Konstellationen von einem faktischen Vertragsverhältnis ausgeht (Urteil des Bundesgerichts 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004, Erw. 4.2). Insbesondere beim Parken in einem Parkhaus dürfte dies zutreffend sein (vgl. RUSCH/KLAUS, a.a.O., Rz. 12). Wie es sich damit konkret verhält, ist hier nicht zu prüfen;