27 BV tangieren. Die Vorinstanz stützt ihre Auffassung denn auch bloss auf ein erstinstanzliches, ausserkantonales Urteil (Hinweis in der Beschwerdeantwort vom 12. September 2024 auf den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen IV-2017/66 vom 28. September 2017), welches für das hiesige Verwaltungsgericht selbstredend nicht massgeblich ist.