gabe zumindest des Namens und der Adresse der fahrzeughaltenden Person angewiesen, nur schon zur Eruierung des zuständigen Gerichts. Dies wird im Kern selbst von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb "kommerzielle Interessen" zur Geltendmachung eines hinreichenden Interesses nicht ausreichen sollten; hierfür wäre keinerlei sachlicher Grund ersichtlich. Der Ausschluss von kommerziellen Interessen würde zudem wohl die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV tangieren.