RUSCH/KLAUS, a.a.O., Rz. 28 [FN 97]). Abgesehen davon ist das auf dem betreffenden Grundstück errichtete gerichtliche Verbot im Verfahren auf Beurteilung eines Gesuchs gemäss Art. 89g Abs. 3 lit. c SVG ohnehin nicht auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Selbst im Strafverfahren könnte es im Hinblick auf ein allenfalls vorliegendes strafbares Verhalten nur vorfrageweise überprüft werden; der Strafentscheid hätte auf den zivilrechtlichen Bestand des Verbots keinen Einfluss (BGE 148 IV 30, Erw. 1.3.2 mit Hinweisen). Zuständig wäre diesbezüglich letztlich einzig das Zivilgericht.