Ihr stünde diesfalls erneut nur der aktuell beschrittene Weg offen, nämlich die Halterdaten via Strassenverkehrsamt ausfindig zu machen. Die Praxis der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin zuerst in ein strafrechtliches Verfahren zu drängen, erweist sich demnach weder als zielführend noch als sachgerecht. Namentlich verhindert sie damit, dass die Beschwerdeführerin direkt ein zivilrechtliches Verfahren anstrengen kann, was weder mit dem Wortlaut noch mit Sinn und Zweck von Art. 89g Abs. 3 lit. c SVG vereinbar ist.