Die Beschwerdeführerin merkt ferner zu Recht an, dass nicht mit Sicherheit feststeht, im Rahmen eines Strafverfahrens würden die Halterdaten stets ermittelt. Stellt sich heraus, dass ein Verstoss gegen ein gerichtliches Parkverbot von vornherein nicht in Frage kommt, dürften die Strafbehörden auf Weiterungen und damit auch auf das Einholen von Halterauskünften verzichten und direkt eine Nichtanhandnahme (gegen unbekannt) verfügen, womit die Beschwerdeführerin weiterhin keine Kenntnis vom Fahrzeughalter hätte. Ihr stünde diesfalls erneut nur der aktuell beschrittene Weg offen, nämlich die Halterdaten via Strassenverkehrsamt ausfindig zu machen.