Als vorbeugendes Instrument gegen Falschparkende (RUSCH/KLAUS, Der zugeparkte Parkplatz, in: Jusletter vom 28. September 2015, Rz. 25) kann es immerhin eine abschreckende Wirkung erzielen, auch wenn es strafrechtlich nicht durchgesetzt wird. Ob sie das Bezahlen einer Parkgebühr zusätzlich mittels eines Schrankensystems sicherstellen möchte oder nicht, ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz ebenfalls allein ihr überlassen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Möglichkeit, sich die Auskünfte anderweitig verschaffen zu können, es nicht rechtfertigt, die Dateneinsicht auszuschliessen, insbesondere wenn dies den Aufwand der ersuchenden - 12 -