122 Abs. 1 StPO) oder direkt auf dem zivilrechtlichen Weg gegen die verantwortliche Person vorgeht. Nachdem sie allfällige vertragliche Ansprüche aber ohnehin nicht adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen könnte, leuchtet ein, dass sie direkt den ordentlichen Zivilweg beschreiten möchte. Im Übrigen ist ohne Belang, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin ein gerichtliches Verbot errichten liess. Als vorbeugendes Instrument gegen Falschparkende (RUSCH/KLAUS, Der zugeparkte Parkplatz, in: Jusletter vom 28. September 2015, Rz. 25) kann es immerhin eine abschreckende Wirkung erzielen, auch wenn es strafrechtlich nicht durchgesetzt wird.