Damit besteht in Art. 89g Abs. 3 lit. c SVG auch keine Grundlage dafür, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet wäre, ein bestimmtes Verfahren anzustreben. Vielmehr steht es ihr im Falle einer Widerhandlung gegen das gerichtliche Verbot gänzlich frei, ob sie diesfalls einen Strafantrag stellt und im Strafverfahren ihre zivilrechtlichen Forderungen adhäsionsweise geltend macht (vgl. Art. 119 Abs. 2 lit. b und Art. 122 Abs. 1 StPO) oder direkt auf dem zivilrechtlichen Weg gegen die verantwortliche Person vorgeht.