Vielmehr verlangt sie die Bekanntgabe der zur Diskussion stehenden Halterdaten unbestrittenermassen deshalb, weil sie diese benötigt, um gegen die fahrzeughaltende Person, deren Fahrzeug auf dem Parkplatz der Beschwerdeführerin – ohne eine Gebühr dafür zu entrichten – abgestellt war, ein Zivilverfahren einzuleiten und dort ihre zivilrechtlichen (Entschädigungs-)Forderungen durchzusetzen. Nachdem keine Einschränkung in Bezug auf die unter Art. 89g Abs. 3 lit. c SVG fallenden "Verfahren" besteht, kann sich das hinreichende Interesse fraglos auch auf zivilrechtliche Verfahren beziehen, die im Zusammenhang mit einem Fahrzeug stehen und eine vertragliche Forderung zum Gegenstand haben.