3.3.2. Die Beschwerdeführerin zeigt kein Interesse an einer Strafverfolgung und möchte von einer strafrechtlichen Durchsetzung des gerichtlichen Verbots und damit einer möglichen Verurteilung der verantwortlichen Person zu einer Busse explizit absehen. Vielmehr verlangt sie die Bekanntgabe der zur Diskussion stehenden Halterdaten unbestrittenermassen deshalb, weil sie diese benötigt, um gegen die fahrzeughaltende Person, deren Fahrzeug auf dem Parkplatz der Beschwerdeführerin – ohne eine Gebühr dafür zu entrichten – abgestellt war, ein Zivilverfahren einzuleiten und dort ihre zivilrechtlichen (Entschädigungs-)Forderungen durchzusetzen.