119 StPO). Der Strafantrag ist der Erklärung, sich als Privatklägerschaft am Strafverfahren zu beteiligen, gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO; BGE 142 IV 82, Erw. 3.2). Die geschädigte oder die antragsstellende Person kann indes nach Art. 120 Abs. 1 StPO jederzeit erklären, dass sie auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet. Wird dabei der Strafantrag nicht ausdrücklich zurückgezogen, ist das Strafverfahren trotz Desinteresse des Geschädigten fortzusetzen (BGE 145 IV 190, Erw. 1.5.2 mit Hinweis). Somit steht der geschädigten Person auch bei Antragsdelikten die Möglichkeit offen, sich nur mittels Zivilklage am Strafverfahren zu beteiligen.