dere Form des strafrechtlichen Schutzes von Grundeigentum dar, der zum zivilrechtlichen Besitzesschutz nach Art. 928 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) hinzutritt (sog. strafrechtlicher Besitzesschutz; BGE 148 IV 30, Erw. 1.4.1). Art. 258 ZPO weist eine Doppelnatur auf: einerseits dient er der zwangsweisen Durchsetzung von Bundeszivilrecht, andererseits werden für den Fall der Verletzung strafrechtliche Sanktionen in Aussicht gestellt (TENCHIO/ TENCHIO; in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art.