3.2. Das gerichtliche Verbot gemäss Art. 258 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) bezweckt den Schutz der an einem Grundstück dinglich berechtigten Person vor Besitzesstörung (BGE 148 IV 30, Erw. 1.3.1). Es stellt eine beson- - 10 -