Des Weiteren ist fotografisch dokumentiert, dass – gemäss Beschwerdeführerin am 2. Mai 2024 – ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen AG aaa auf einem der Parkplätze abgestellt war. Gemäss einem Auszug aus dem Parkplatzkontrollsystem war das betreffende Fahrzeugkennzeichen am besagten Tag um 10.15 Uhr nicht registriert respektive es wurde dafür keine Zahlung abgeschlossen. Am 30. Mai 2024 stellte die Beschwerdeführerin das bereits erwähnte schriftliche Gesuch um Bekanntgabe der gesperrten Halterdaten, um ihre Ansprüche gerichtlich im Rahmen eines Zivilprozesses durchsetzen zu können. Diesem Gesuch legte sie die erwähnten Unterlagen sowie einen Nachweis der Grundeigentümerschaft bei.