Berechtigte sind die Mieter auf den ihnen zugewiesenen Parkplätzen, Besucher und Kunden, auf den dafür markierten Parkflächen gegen Entrichtung einer Gebühr während einer Maximaldauer von 24 Stunden, sowie die Dienstbarkeitsberechtigten bei der Ausübung ihrer Dienstbarkeitsrechte. Ein Verstoss gegen dieses Verbot wird auf Antrag mit einer Busse von bis zu Fr. 2'000.-- bestraft. Q._____, 18. April 2019 [ausstellende Behörde]"