Weder die Entstehungsgeschichte noch die Systematik oder der Sinn und Zweck der Bestimmung liefern somit Anhaltspunkte dafür, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergeben würde. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine triftigen Gründe vorliegen, weshalb vom klaren Wortlaut des Gesetzes abzuweichen wäre. Solche Gründe werden von der Vorinstanz denn auch nicht angeführt.