89g Abs. 3 lit. c SVG eröffnet ausdrücklich und unabhängig von Art. 89g Abs. 5 SVG die Möglichkeit einer Bekanntgabe von Fahrzeughalter- und Versiche- -9- rungsdaten an Personen, die im Hinblick auf ein Verfahren ein hinreichendes Interesse schriftlich geltend machen.