SVG die Verfahren, die ein hinreichendes Interesse zu rechtfertigen vermögen, einschränken wollte (vgl. Botschaft Via sicura, BBl 2010 8509). Weder im Wortlaut noch in den Materialien kommt zum Ausdruck, dass in Bezug auf die "Verfahren" eine differenzierende Betrachtungsweise beabsichtigt gewesen wäre. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Ausnahmebestimmung wohl auch nicht zu vereinbaren, denn sie soll den um Auskunft ersuchenden Personen gerade ermöglichen, an die Daten heranzukommen, die sie im Hinblick auf ein Verfahren benötigen, um dort ihre Rechte durchsetzen zu können. Auch die Gesetzessystematik liefert keine anderweitigen Erkenntnisse. Art. 89g Abs. 3 lit.