Allerdings wurden in Absatz 3 in einem abschliessenden Katalog die Voraussetzungen definiert, die eine Bekanntgabe von Fahrzeughalter- und Versicherungsdaten ausnahmsweise erlauben. Sie bilden somit die gesetzliche Grundlage dafür, die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) einzuschränken. Dabei lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber in Abs. 3 lit. c von Art. 89g SVG die Verfahren, die ein hinreichendes Interesse zu rechtfertigen vermögen, einschränken wollte (vgl. Botschaft