DAVID HENSELER, Datenschutz bei drohnengestützter Datenbearbeitung durch Private, 2020, S. 134). Dies zeigt sich auch anhand der – anlässlich der parlamentarischen Beratung eingefügten – Bestimmung in Absatz 5, wonach die Kantone Name und Adresse der Fahrzeughaltenden veröffentlichen können, sofern diese Daten nicht für die öffentliche Bekanntgabe gesperrt sind. Diese Sperre kann die fahrzeughaltende Person voraussetzungslos und gebührenfrei bei der zuständigen kantonalen Behörde eintragen lassen. Allerdings wurden in Absatz 3 in einem abschliessenden Katalog die Voraussetzungen definiert, die eine Bekanntgabe von Fahrzeughalter- und Versicherungsdaten ausnahmsweise erlauben.