Beim gesetzlich statuierten "hinreichenden Interesse" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 413 f.). Diesem ist immanent, dass er aufgrund seiner offenen Formulierung im Anwendungsfall einer Konkretisierung bedarf; von einer unpräzisen Regelung kann jedoch – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – keine Rede sein. Die Frage, wann ein Interesse als hinreichend im Sinne von Art. 89g Abs. 3 lit. c SVG qualifiziert -8-