Dabei ist unerheblich, ob ein solches formell bereits eingeleitet wurde, da es unzumutbar wäre, dies bloss auf die Möglichkeit der Auskunftserteilung hin zu verlangen. Es genügt somit, dass die Streitsache glaubhaft gemacht wurde und dass in einem Straf-, Gerichts- oder Verwaltungsverfahren Auskunft erteilt werden müsste (asa-Richtlinie, Ziff. 343).