Dies ergibt sich auch aus der Richtlinie Nr. 5 der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) betreffend Erteilung von Auskünften aus Registern über Führer- und Fahrzeugdaten vom 22. November 2019 (nachfolgend: asa-Richtlinie). Diese Richtlinie enthält zwar keine Rechtssätze, doch kann sie insofern berücksichtigt werden, als sie Grundsätze beinhaltet, die die Ansicht von sachverständigen Personen über die Gesetzesauslegung wiedergeben und den mit der Gesetzesanwendung betrauten Behörden dazu dienen sollen, die einschlägigen Bestimmungen rechtsgleich und anhand sachgemässer Kriterien anzuwenden (vgl. BGE 116 Ib 155, Erw. 2b; 118 1b 518, Erw.