Folglich kann sich das hinreichende Interesse auf jedes Verfahren beziehen, für welches die Kenntnis von Fahr- zeughalter- und Versicherungsdaten wesentlich ist. Dies ergibt sich auch aus der Richtlinie Nr. 5 der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) betreffend Erteilung von Auskünften aus Registern über Führer- und Fahrzeugdaten vom 22. November 2019 (nachfolgend: asa-Richtlinie).