2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 89g Abs. 3 lit. c SVG dürfen die kantonalen Verkehrszulassungsbehörden die Fahrzeughalter- und Versicherungsdaten Personen bekannt geben, die im Hinblick auf ein Verfahren ein hinreichendes Interesse schriftlich geltend machen. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich klar und unmissverständlich, dass alle möglichen Verfahren darunterfallen; die Norm sieht diesbezüglich keine Einschränkung vor, sondern ist im Gegenteil sehr offen gehalten. Folglich kann sich das hinreichende Interesse auf jedes Verfahren beziehen, für welches die Kenntnis von Fahr- zeughalter- und Versicherungsdaten wesentlich ist.