89g Abs. 3 lit. c SVG bestehe ein Anspruch auf Datenbekanntgabe, wobei die Beschwerdeführerin das relevante Verfahren bezeichnet und ihr Interesse daran schriftlich dargelegt habe. Auch gestützt auf § 15 Abs. 1 lit. c IDAG seien die notwendigen Daten bekannt zu geben, wenn glaubhaft gemacht sei, dass die um Auskunft ersuchende Person an der Durchsetzung von Rechtsansprüchen gehindert werde, selbst wenn die betroffene Person eine Datensperre errichtet habe, was vorliegend der Fall sei. Es sei nicht ansatzweise ersichtlich, dass das Strassenverkehrsamt sein Ermessen im Rahmen einer allfälligen Interessenabwägung pflichtgemäss ausgeübt hätte.