In ihrer Replik führt die Beschwerdeführerin unter anderem zusätzlich aus, das gerichtliche Verbot an sich sei absolut untauglich, um ihre zur Diskussion stehenden vertraglichen Ansprüche durchzusetzen. Es sei absurd, dass sie einzig deshalb eine Strafuntersuchung anstossen solle, um die Halterdaten zu erhalten. Dies führe nicht nur zu unnötigem Zusatzaufwand bei den Strafverfolgungsbehörden und der Beschwerdeführerin, sondern sei auch eine Belastung für den Fahrzeughalter. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen gemäss Art. 89g Abs. 3 lit.