Damit sei ihr hinreichendes Interesse an der Bekanntgabe der Halterdaten klar gegeben. Die Vorinstanz versäume es, den konkreten Einzelfall zu würdigen und darzulegen, weshalb das Interesse des Fahrzeughalters an der Geheimhaltung überwiege. Von einer Interessenabwägung oder der Relevanz der Interessen des Fahrzeughalters sei in Art. 89g Abs. 3 lit. c SVG nicht die Rede. Im Übrigen liege auch der "Umweg" über eine Strafanzeige nicht im Interesse des Fahrzeughalters.