halters überdies Anspruch auf Ersatz der notwendig gewordenen Auslagen (zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch bzw. "Umtriebsentschädigung"). Ob diese vertraglichen Ansprüche, die nicht von einem allenfalls zusätzlich strafbaren Verhalten des Fahrzeughalters abhingen, begründet seien, werde das zuständige Zivilgericht zu entscheiden haben. Eine entsprechende Zivilklage könne die Beschwerdeführerin jedoch nur einleiten, wenn sie die Halterinformationen erhalte, zumal diese Daten namentlich für die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts und der passiv legitimierten Partei unabdingbar seien. Damit sei ihr hinreichendes Interesse an der Bekanntgabe der Halterdaten klar gegeben.