Sie verlange die Auskunft nicht für die strafrechtliche Durchsetzung des gerichtlichen Verbots, sondern ihr gehe es – was die Vorinstanz verkenne – um eine Zivilklage beim zuständigen Gericht zur Durchsetzung ihrer vertraglichen Forderungen, denn zwischen ihr und dem Fahrzeughalter sei (konkludent) ein Vertrag über die Nutzung des Parkfelds zustande gekommen. Entsprechend habe sie eine vertragliche Forderung gegenüber dem Fahrzeughalter auf Bezahlung der vereinbarten Parkgebühr und aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens des Fahrzeug- -6-