1.3. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es sei der in ihrem Eigentum bzw. Besitz verletzten Person überlassen, ob sie im Strafverfahren eine Zivilklage adhäsionsweise geltend oder aber eine selbständige Zivilklage anhängig mache. Es bestehe kein Zwang, den einen oder anderen Weg zu beschreiten. Sie verlange die Auskunft nicht für die strafrechtliche Durchsetzung des gerichtlichen Verbots, sondern ihr gehe es – was die Vorinstanz verkenne – um eine Zivilklage beim zuständigen Gericht zur Durchsetzung ihrer vertraglichen Forderungen, denn zwischen ihr und dem Fahrzeughalter sei (konkludent) ein Vertrag über die Nutzung des Parkfelds zustande gekommen.