Des Weiteren sei hier keinesfalls klar, dass durch das Parken in der Tiefgarage ein Vertrag zwischen dem Grundeigentümer und dem Fahrzeughalter zustande gekommen sei. Abgesehen davon bestünden zu viele Unsicherheiten bezüglich des Sachverhalts im Hinblick auf die Frage, ob überhaupt eine straf- oder zivilrechtlich relevante Handlung vorliege oder ob der Fahrzeughalter mit dem Fahrzeuglenker identisch sei.