In ihrer Duplik führt die Vorinstanz unter anderem aus, die Durchsetzung von strafrechtlichen Sanktionen sei eine hoheitliche Aufgabe. Es könne nicht sein, dass Private den Staat "entlasten" wollten, indem sie auf eine Anzeigeerstattung verzichteten und stattdessen nur in einem Zivilverfahren ihre Forderungen geltend machen wollten. Bestehe wie vorliegend ein gerichtliches Verbot und werde dieses missachtet, sei der Weg über ein ordentliches Strafverfahren zu gehen. Des Weiteren sei hier keinesfalls klar, dass durch das Parken in der Tiefgarage ein Vertrag zwischen dem Grundeigentümer und dem Fahrzeughalter zustande gekommen sei.