Zudem sei der betroffenen Person vor einer möglichen Bekanntgabe das rechtliche Gehör zu gewähren. Nur so sei eine Interessenabwägung und schlussendlich eine fundierte Entscheidung über eine Datenbekanntgabe möglich. Die Beschwerdeführerin werde nicht an der Durchsetzung eines Rechtsanspruchs gehindert, wenn ihr das Strassenverkehrsamt die gesperrten Halterdaten nicht bekannt gebe, weil die Widerhandlung gegen das gerichtliche Verbot bzw. die Gebührenpflicht im Strafverfahren geahndet werden könne. Die Halterdaten würden von der Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des Strafverfahrens ermittelt.